Es sind auch sonst keine Bestrebungen ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschuldigte auf eine andere Art sozialen Anschluss zu finden versucht. Sodann ist der Beschuldigte zwar genügend befähigt, sich in der deutschen Sprache mit den Behörden zu verständigen. Angesichts seiner Einreise in die Schweiz als AU.________ und des mehrjährigen lokalen Schulbesuchs sind seine Sprachkompetenzen jedoch als dürftig einzustufen.