Der Beschuldigte strotzt diesbezüglich vor Gleichgültigkeit – es ist ihm schlichtweg egal, wie sich seine berufliche Zukunft entwickelt. In finanzieller Hinsicht erhielt er während der Dauer des Lehrverhältnisses einen Lehrlingslohn sowie von den Sozialhilfebehörden eine Ausbildungszulage von CHF 290.00 (pag. 653). Seit der Beschuldigte arbeitslos ist – namentlich seit Juni .________ – bestreitet er seinen Lebensunterhalt durchgehend und vollumfänglich mit Geldern aus der Sozialhilfe. Vom Sozialdienst wird ihm zudem eine Wohnung bezahlt. Zur Bezahlung eines Ferienflugs nach AQ.