66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 21.2 Härtefallprüfung 21.2.1 Berufliche und finanzielle Integration Nach Abschluss des .________. Schuljahrs begann der Beschuldigte im Sommer .________ eine Lehre als AM.________ mit Fachrichtung AN.________, die ihm aber nie gefallen habe.