21. Landesverweisung in concreto 21.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (pag. 641), deren Kontrollfrist – unter Ermahnung – am 29. Juni 2020 bis zum 21. Oktober 2025 verlängert wurde (pag. 655). Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde rechtskräftig wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario).