29 2020 zum Nachteil der R.________ AG als das schwerste Delikt. Mit Verweis auf die VBRS-Richtlinien (S. 31) erachtet die Kammer hierfür eine Übertretungsbusse resp. Einsatzstrafe von CHF 200.00 angemessen. Auch für die weiteren mit Busse zu bestrafenden Delikte hält die Kammer grundsätzlich am von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafmass fest. Zufolge der praxisgemässen Asperation zu ⅔ für die weiteren Delikte beträgt die Gesamtbusse jedoch lediglich CHF 900.00.