, bleibt es bei 45 Tagessätzen Geldstrafe. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Höhe des Tagessatzes praxisgemäss auf CHF 30.00 festzusetzen. Mit Verweis auf die hiervor gemachten Ausführungen und die Feststellung, dass die spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtlicher Strafen zu beurteilen ist, erachtet die Kammer es als notwendig, die Geldstrafe neben der bereits teilbedingten Freiheitsstrafe vollständig zu vollziehen.