Der aktive Widerstand in vier Fällen ist jeweils straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus dem rein egoistischen Motiv, einer Polizeikontrolle oder Verhaftung zu entgehen. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich normgetreu zu verhalten. Die unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Täterkomponenten asperierte Gesamtstrafe würde 45 Tagessätze leicht übersteigen. Da 45 Tagessätze jedoch das gesetzlich mögliche Maximum darstellen (vgl. Art. 286 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB), bleibt es bei 45 Tagessätzen Geldstrafe.