17. Geldstrafe Für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung ist zwingend eine Geldstrafe auszufällen. Der Beschuldigte hat sich insgesamt für fünf Tatbegehungen zu verantworten. Für die Flucht vor einer Polizeikontrolle sehen die VBRS-Richtlinien zehn Tagessätze vor (S. 51). Der Beschuldigte flüchtete in einem Fall vor einer Polizeikontrolle (AKS 4.5), in drei Fällen leistete er körperlichen Widerstand gegen seine Festnahme (AKS 4.1, 4.3, 4.4) und einmal war beides der Fall (AKS 4.2). Der aktive Widerstand in vier Fällen ist jeweils straferhöhend zu berücksichtigen.