12 ff.); - 1 Tag Polizeihaft vom 23. Juli 2020, 18:30 Uhr, bis 24. Juli 2020, 16:45 Uhr (pag. 19 ff.). Nicht anzurechnen sind hingegen die kurzfristigen Mitnahmen zur Polizeiwache Bahnhof am 13. April 2020 um 20:52 Uhr (pag. 156 f.), am 18. Juni 2020 um 15:05 Uhr (pag. 351 f.) und am 21. Juni 2020 um 02:45 Uhr für die Zeitdauer der jeweils notwendigen Massnahmen (pag. 164 und 396) sowie die Vorführung zur oberinstanzlichen Verhandlung am 23. Mai 2022 um 08:30 Uhr. Total sind somit 151 Tage in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).