Aufgrund der negativen Legalprognose und des Verschuldens des Beschuldigten hält die Kammer den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von acht Monaten als angemessen. Für die weiteren neun Monate wird der bedingte Vollzug gewährt und hierfür eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt. Da der Beschuldigte – wie nachfolgend begründet – das Land nach Verbüssung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe zu verlassen hat und überdies nicht zu erwarten ist, dass er die minimal notwendige Kooperationsbereitschaft mitbringt, wird auf die Anordnung von Bewährungshilfe verzichtet.