In Anbetracht seiner aktuell liederlichen Lebensführung ist sodann anzunehmen, dass der strukturierte Tagesablauf im Gefängnis, die forcierte Abstinenz von Betäubungsmitteln und das Aufzeigen von Perspektiven einen deliktspräventiven Einfluss auf den Beschuldigten haben können. Unter diesen Bedingungen erscheint es der Kammer aus spezialpräventiver Sicht notwendig, die Freiheitsstrafe zumindest teilbedingt auszufällen. Aufgrund der negativen Legalprognose und des Verschuldens des Beschuldigten hält die Kammer den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von acht Monaten als angemessen.