So hatte der Beschuldigte im Jahr 2020 beispielsweise auch auf eine Aufforderung der EMF, seine Einkommenssituation darzulegen, nicht geantwortet (pag. 642). Im Rahmen seiner Befragung bei der Kantonspolizei Bern sowie der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab er sodann sinngemäss an, dass ihn «normale» Arbeiten langweilen würden und er nicht wisse, wie er beruflich Tritt fassen möchte. Er verfüge nicht über Tagespläne, sondern gehe einfach nach draussen und würde schauen, was sich so ergebe (Berichtsrapport S. 2, pag. 1077; Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung vom 23. Mai 2022 S. 8 Z. 37 ff., pag. 1103). Insgesamt entsteht unweigerlich der Eindruck, dass der Beschuldigte