In Bezug auf die weitere Lebensführung des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass er behördenseitig stets stark unterstützt worden ist. Nach dem Besuch der obligatorischen Schule sowie zweier Brückenjahre konnte er im Sommer .________ eine Lehre als AM.________ mit Fachrichtung AN.________ beginnen. Obschon ihm die Ausbildung damals nicht gefallen habe, sei er darum bemüht gewesen, einen Lehrabschluss zu machen. Plötzlich habe sich die psychische Befindlichkeit rapide verschlechtert, wobei aber nie eine psychische Krankheit diagnostiziert oder sonst irgendwie aktenkundig wurde.