S. 19 Z. 4 ff., pag. 1114). Die Missachtung des Beschuldigten gegenüber dem Schweizer Rechtsstaat und seinen Beamten kommt nicht nur in seiner Delinquenz zum Ausdruck. So war er beispielsweise auf den 23. September 2020 zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgeladen. Dieser blieb er unentschuldigt fern, woraufhin er zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste (pag. 6). Seine an der Hafteröffnung vorgetragene Begründung war fadenscheinig und konnte ihn in keiner Weise entschuldigten (pag. 491 Z. 51 ff.). Sodann sprechen die Umstände seiner Anhaltung am 6. Oktober 2020 für sich. So geht aus den Akten folgende Wahrnehmung des Beamten der EMF hervor: A._____