Diese Haltung manifestierte sich auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich. Zwar behauptete der Beschuldigte, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren (Protokoll S. 18 Z. 22 ff., pag. 1113). Gleichsam brachte er jedoch auch klar zum Ausdruck, dass er die Begehung geringfügiger Diebstähle, Benützung des öffentlichen Verkehrs ohne Fahrschein, Betäubungsmittelkonsum etc. für unproblematisch hält und auch nicht gedenkt, in Zukunft davon Abstand zu nehmen (Protokoll S. 16 Z. 19 ff., pag. 1111; S. 17 Z. 7 ff., pag. 1112; S. 18 Z. 17 ff. und 28 ff., pag. 1113; S. 19 Z. 4 ff., pag.