Zum einen beging der Beschuldigte nach der erstinstanzlichen Verhandlung und seiner Inhaftierung nicht nur Übertretungen, sondern auch Vergehen. Zum anderen wäre von ihm in dieser Situation aufgrund der drohenden Freiheitsstrafe sowie dem möglichen Landesverweis zu erwarten gewesen, dass er sich im Vergleich zu einem durchschnittlichen Bürger besonders um ein normkonformes Verhalten bemüht. Dies war indes nicht der Fall. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass der Beschuldigte insgesamt eine ausgesprochen hartnäckige Unbelehrbarkeit an den Tag legt. Diese Haltung manifestierte sich auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich.