Der Ungehorsam im Betreibungsverfahren und Ungehorsam gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs richteten sich sodann – in ähnlicher Weise wie die vormals zur Anklage gelangte mehrfache Hinderung einer Amtshandlung – wiederum gegen die Autorität des Staats resp. der Beamten und Behörden, die der Beschuldigte offensichtlich nicht akzeptiert. Der Verteidigung kann hierbei nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, es habe sich bei den neuerlichen Delikten lediglich um Bagatellen gehandelt. Zum einen beging der Beschuldigte nach der erstinstanzlichen Verhandlung und seiner Inhaftierung nicht nur Übertretungen, sondern auch Vergehen.