25 Zwischenzeitlich erfolgten weitere Verurteilungen wegen Sachbeschädigung und Ungehorsam im Betreibungsverfahren (BM 21 36008) und wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenen Zustand (BJS 21 24626). Weder die erstinstanzliche Verurteilung noch die weiteren Strafbefehle hinterliessen beim Beschuldigten einen präventiven Effekt. Dass er bereits am 15. April 2021 wieder straffällig wurde, zeigt, wie wenig er sich durch bedingt ausgesprochene Strafen beeindrucken lässt.