Begeht die Person noch während eines laufenden Strafverfahrens weitere (gleichgelagerte) Straftaten, spricht dies für eine negative Legalprognose (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 E. 1.4). Der Beschuldigte wurde am 17. Februar 2020 das erste Mal wegen Hinderung einer Amtshandlung in Polizeihaft genommen und in der Folge zur Anzeige gebracht. Am 13. April 2020 erfolgte die Verhaftung wegen des Einbruchs in die G.________ Tankstelle, wobei die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am Folgetag formell eröffnete. Trotz laufender Untersuchung und weiterer zahlreicher Verhaftungen sowie Untersuchungshaft, delinquierte der Beschuldigte weiter.