134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 E. 5.2; 6B_154/2019 E. 1.3.2; 6B_254/2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist im Urteilszeitpunkt vorzunehmen, so dass auch die Entwicklungen während des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Begeht die Person noch während eines laufenden Strafverfahrens weitere (gleichgelagerte) Straftaten, spricht dies für eine negative Legalprognose (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 E. 1.4).