Er zeigte weder Reue und noch Einsicht in das Unrecht seiner Taten. Seine fragmentarische Kooperationsbereitschaft führt deshalb nur in geringem Masse zu einer Strafreduktion. Gestützt auf die hartnäckige Unbelehrbarkeit des Beschuldigten, die sich u.a. in der neuerlichen Delinquenz widerspiegelt, und unter Berücksichtigung einer gewissen Geständnisbereitschaft ist die Freiheitsstrafe insgesamt (nur) um einen Monat zu erhöhen. 14. Konkrete Freiheitsstrafe Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten resultiert nach dem Gesagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 17 Monaten.