Seine Einsichtslosigkeit ist ausgeprägt. Die neuerlichen Delikte – Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das BetmG, Renitenz gegenüber Behörden resp. Sicherheitspersonal – sind einschlägig. Am 14. Januar 2022 ist der Beschuldigte auch erstmals gegen eine Privatperson tätlich geworden (vgl. BM 22 7020). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Befragungen zwar teilweise Eingeständnisse machte, jedoch nicht von einem vollumfänglichen Geständnis gesprochen werden kann. Er zeigte weder Reue und noch Einsicht in das Unrecht seiner Taten.