22 rufsschule fehlte. Nachdem er in der Folge die Lehrabschlussprüfungen nicht bestanden hatte, brach er die Lehre ab resp. wurde das Lehrverhältnis per April .________ aufgelöst (pag. 653). Seither ist der Beschuldigte arbeitslos, wobei er bereits seit Juni 2016 durch die Sozialhilfe unterstützt wird. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Täterkomponenten soweit neutral zu gewichten sind (S. 73 f. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 794 f.). Seit dem erstinstanzlichen Urteil haben sich aber weitere Entwicklungen ergeben: