13. Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 794 f.). Demnach wurde der Beschuldigte am .________ in Eritrea geboren, wo er auch aufwuchs. Er besuchte dort die Schule bis zur .________. Klasse. Sein Vater ist nach den Auskünften des Beschuldigten verstorben. Seine Mutter ist bereits im Jahr .________ in die Schweiz geflüchtet. Am .________ kam der Beschuldigte zusammen mit seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Seit dem .________ verfügt er hier über eine Niederlassungsbewilligung.