Die VBRS-Richtlinien sehen für Verstösse gegen das BetmG im Bereich des Betäubungsmittelhandels 1-5 Strafeinheiten für Haschisch resp. Marihuana bis 100 Gramm und 1-10 Strafeinheiten für 1-40 Stück Ecstasy vor (S. 26). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte Anstalten getroffen, 1,6 Gramm Haschisch (vgl. Ziff. 5.1a AKS) und 5 ½ Stück Ecstasy (vgl. Ziff. 5.1b AKS) zu verkaufen. Zudem hat er 5 Gramm Marihuana verkauft (vgl. Ziff. 5.1c AKS). Die Kammer hält hierfür insgesamt eine Freiheitsstrafe von 6 Tagen, praxisgemäss zu ⅔ asperiert, ausmachend 4 Tage, als angemessen. 12.5 Fazit Asperation