Für die Sachbeschädigungen zum Nachteil von L.________ (Ziff. 3.6 AKS) und zum Nachteil von AH.________ (Ziff. 3.7 AKS) in der Höhe von je CHF 500.00 erscheint eine Freiheitsstrafe von je 15 Tagen, asperiert mit je 8 Tagen, als angemessen. Für die Sachbeschädigung zum Nachteil der P.________ (Ziff. 3.8 AKS) in der Höhe von CHF 3'000.00 erscheint eine Freiheitsstrafe von 35 Tagen, asperiert mit 18 Tagen, als angemessen. 12.4 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Die VBRS-Richtlinien sehen für Verstösse gegen das BetmG im Bereich des Betäubungsmittelhandels 1-5 Strafeinheiten für Haschisch resp.