Die Kammer hält fest, dass sich die nachfolgend auszufällenden Strafen betreffend die sieben Fälle von Sachbeschädigung primär an der Höhe des eingetretenen Sachschadens orientieren. Dies, zumal der Beschuldigte in keinem der Fälle besondere Anstrengungen unternahm, um einen Sachschaden herbeizuführen. Er nahm entsprechende Beschädigungen vielmehr als Mittel zum Zweck bzw. zur Begehung der Einbruchdiebstähle hin. Zudem handelte er stets vorsätzlich und aus egoistischem Interesse, was neutral zu werten ist. Besondere verschuldenser- höhende- oder mindernde Umstände liegen nicht vor.