Nach den VBRS-Richtlinien richtet sich die Strafhöhe sodann nach dem Schadensbetrag, wobei für einen Sachschaden von knapp über CHF 300.00 15 Strafeinheiten vorgesehen sind. Die durch den Beschuldigten begangenen Sachbeschädigungen stellen – wie die Hausfriedensbrüche – ebenfalls eng mit den Diebstählen zusammenhängende Begleitdelikte dar. Aus diesem Grund sind sie entgegen der Vorinstanz jeweils lediglich zur Hälfte zu asperieren. Die Kammer hält fest, dass sich die nachfolgend auszufällenden Strafen betreffend die sieben Fälle von Sachbeschädigung primär an der Höhe des eingetretenen Sachschadens orientieren.