Dies ist als neutral zu werten. Für die Hausfriedensbrüche in diesen beiden Fällen erscheint der Kammer eine Freiheitsstrafe von je 20 Tagen, asperiert mit je 10 Tagen, als angemessen. 12.3 Sachbeschädigungen Schutzzweck von Art. 144 StGB ist die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchsund Nutzungsrechte an einer Sache (BSK StGB-WEISSENBERGER, a.a.O., N 2 zu Art. 144). Nach den VBRS-Richtlinien richtet sich die Strafhöhe sodann nach dem Schadensbetrag, wobei für einen Sachschaden von knapp über CHF 300.00 15 Strafeinheiten vorgesehen sind.