___ GmbH (vgl. Ziff. 1.4 AKS). Das Eindringen in die Geschäftsliegenschaften erfolgte zwar zu einem Zeitpunkt, als diese nicht bedient waren, jedoch erfolgte das Eindringen mit erheblicher Gewalt, um die baulichen Sicherheitsmassnahmen zu überwinden (Türschloss, gehärtetes Glas). Dies ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus dem rein egoistischen Motiv, vor Ort Diebstähle zu begehen und er hätte sich ohne Weiteres normgetreu verhalten können. Dies ist als neutral zu werten.