20 der Beschuldigte in bewohnte Liegenschaften ein. Er ist dabei jedoch nicht auf die Geschädigten gestossen, mit anderen Worten in deren Unwissen und nicht in aggressiver Weise gegen deren Widerstand in die Wohnung eingedrungen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus dem rein egoistischen Motiv, vor Ort Diebstähle zu begehen, und hätte sich ohne Weiteres normgetreu verhalten können. Dies ist jedoch neutral zu werten.