Dringt der Täter in aggressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbefugt in die Räumlichkeiten ein, sehen die VBRS-Richtlinien eine Bestrafung mit 40 Strafeinheiten vor (S. 49). Im Rahmen der zwei Einbruchdiebstähle zum Nachteil von C.________ (vgl. Ziff. 2.2 AKS) und O.________ (vgl. Ziff. 2.4 AKS) drang