Die Verletzung des Hausfriedens wiegt bei Wohnliegenschaften deshalb ungleich schwerer als bei gewerblich genutzten Gebäuden. Die vorliegenden Hausfriedensbrüche stellen Begleitdelikte zu den ebenfalls zu bestrafenden Diebstählen dar und hängen mit diesen eng zusammen. Aus diesem Grund sind sie in den durch die Kammer zu beurteilenden Fällen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – lediglich mit der Hälfte zu asperieren. Dringt der Täter in aggressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbefugt in die Räumlichkeiten ein, sehen die VBRS-Richtlinien eine Bestrafung mit 40 Strafeinheiten vor (S. 49).