12.2 Hausfriedensbrüche Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf und als Element der Privatsphäre (zum Ganzen: BSK StGB-DELON/RÜDY, a.a.O., N 1 zu Art. 186 mit Hinweisen). Die Privatwohnung stellt hierbei einen besonders sensiblen Raum des Privatbereichs dar. Die Verletzung des Hausfriedens wiegt bei Wohnliegenschaften deshalb ungleich schwerer als bei gewerblich genutzten Gebäuden.