Im Vergleich zu einem öffentlichen Aussenparkplatz geniesst eine private, teurere Parking-Garage bei den Kunden bezüglich Sicherheit zudem ein grösseres Vertrauen. Das objektive Tatverschulden wiegt daher schwerer als beim Diebstahl zum Nachteil der Geschädigten L.________. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus einem rein egoistischen Motiv und hätte sich ohne Weiteres normgetreu verhalten können, was neutral zu werten ist. Eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen ist deshalb angemessen. Diese wird mit 35 Tagen asperiert. 12.2 Hausfriedensbrüche Durch Art.