Im Gegensatz zur eben erwähnten Tat liegt der Deliktsbetrag beim Diebstahl aus dem Fahrzeug der Geschädigten AH.________ am 4. August 2020 (vgl. Ziff. 1.7 AKS) mit CHF 398.00 leicht höher. Verschuldenserhöhend ist das planende Verhalten des Beschuldigten zu werten, wonach er in der be- und überwachten Parking- Garage die Örtlichkeit dergestalt auskundschaftete, dass er nicht von den Überwachungskameras gefilmt würde. Im Vergleich zu einem öffentlichen Aussenparkplatz geniesst eine private, teurere Parking-Garage bei den Kunden bezüglich Sicherheit zudem ein grösseres Vertrauen.