Diese wird ebenfalls mit 60 Tagen asperiert. Beim Diebstahl aus dem Fahrzeug der Geschädigten L.________ am 23. Juli 2020 (vgl. Ziff. 1.6 AKS) erreichte das Deliktsgut einen Wert von CHF 305.00 Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus einem rein egoistischen Motiv und hätte sich ohne Weiteres normgetreu verhalten können, was neutral zu werden ist. Eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen ist angemessen. Diese wird mit 30 Tagen asperiert. Im Gegensatz zur eben erwähnten Tat liegt der Deliktsbetrag beim Diebstahl aus dem Fahrzeug der Geschädigten AH.