19 Er handelte direktvorsätzlich, aus einem rein egoistischen Motiv und hätte sich ohne Weiteres normgetreu verhalten können, was jedoch neutral zu werten ist. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen hierfür als angemessen. Diese wird mit 60 Tagen asperiert. Hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil von O.________ am 11. September 2020 (vgl. Ziff. 1.8 AKS) kann vollumfänglich auf das voranstehend Ausgeführte verwiesen werden. Auch hier ist eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen angemessen. Diese wird ebenfalls mit 60 Tagen asperiert.