vom 9./10. Juli 2020 (vgl. Ziff. 1.3 AKS) erlangte der Beschuldigte einen Deliktsbetrag von CHF 450.00, was deutlich tiefer als der Deliktsbetrag gemäss Referenzsachverhalt ist. Demgegenüber ist verschuldenserhöhend zu gewichten, dass der Beschuldigte in die private Wohnung der Geschädigten eingedrungen ist, um den Diebstahl zu begehen.