Nachdem es dem Beschuldigten nicht gelungen war, mit einem Sonnenschirmsockel das Schaufenster einzuschlagen, liess er von seinem Vorhaben ab, was strafmildernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus einem rein egoistischen Motiv und hätte sich ohne Weiteres normgetreu verhalten können, was jedoch neutral zu werden ist. Für dieses Delikt ist eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen angemessen zu betrachten. Diese wird mit 26 Tagen zur Einsatzstrafe asperiert. Im Rahmen des Diebstahls zum Nachteil von C.________ vom 9./10. Juli 2020 (vgl. Ziff.