eine Quantifizierung der wirksamen Betäubungsmittelmenge im Blut fand jedoch nicht statt. Es bestehen ebenfalls keine anderweitigen Hinweise auf eine massgebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen als angemessen. Diese wird mit 35 Tagen asperiert. Beim Diebstahl zum Nachteil des K.________ am 22. Juli 2020 (vgl. Ziff. 1.5 AKS) blieb es beim Versuch. Nachdem es dem Beschuldigten nicht gelungen war, mit einem Sonnenschirmsockel das Schaufenster einzuschlagen, liess er von seinem Vorhaben ab, was strafmildernd zu berücksichtigen ist.