Der Beschuldigte benötigte jedoch zahlreiche Versuche an mehreren Stellen des Schaufensters, um schliesslich an die Waren in der Auslage zu gelangen. Darin zeigt sich eine gewisse Zielstrebigkeit und Ausdauer, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, was jedoch neutral zu werten ist. In Bezug auf die Vermeidbarkeit ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten nach der Tat der Konsum von Marihuana und Benzodiazepinen nachgewiesen wurde (vgl. pag. 185). Eine Bestätigung des Vortests resp. eine Quantifizierung der wirksamen Betäubungsmittelmenge im Blut fand jedoch nicht statt.