S. 70 des erstinstanzlichen Urteils, pag. 791). Insgesamt wiegt das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten in Anbetracht des weiten Strafrahmens nach wie vor leicht. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen als angemessen. Diese wird zu ⅔, ausmachend 25 Tage, zur Einsatzstrafe asperiert. Der Diebstahl zum Nachteil der I.________- und J.________ GmbH am 22. Juli 2020 (vgl. Ziff. 1.4 AKS) betrifft eine Geschäftsliegenschaft. Der Deliktsbetrag war mit CHF 500.00 zudem nicht sonderlich hoch. Der Beschuldigte benötigte jedoch zahlreiche Versuche an mehreren Stellen des Schaufensters, um schliesslich an die Waren in der Auslage zu gelangen.