Der Beschuldigte führte zur Tatbegehung zudem eine Axt mit sich. Insgesamt lässt sich aus diesen Umständen eine nicht unerhebliche Dreistigkeit schliessen, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven und hätte sich ohne Weiteres normgetreu verhalten können. Dies ist hingegen neutral zu werten. Zudem wurde er anlässlich seiner Festnahme positiv auf THC und Benzodiazepine getestet, wobei den Akten nicht zu entnehmen ist, dass damit seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre (Kopie des Drogenschnelltests, pag. 170; S. 70 des erstinstanzlichen Urteils, pag.