Eine relevante kognitive Beeinträchtigung ist hierbei nicht ersichtlich. Er hätte sich jederzeit ohne Weiteres normgetreu verhalten können. Für eine gegenteilige Annahme lassen sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden. 11.3 Fazit Insgesamt wiegt das Tatverschulden – in Relation zum weiten Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – immer noch leicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Strafe von 60 Tage Freiheitsstrafe als angemessen.