Vermeidbarkeit Beim Beschuldigten wurde nach der Tat der Konsum von Kokain und Marihuana nachgewiesen (Kopie des Drogenschnelltests, pag. 118). Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass sein Verhalten zum Tatzeitpunkt nicht den Schluss zulässt, er sei bei der Tatbegehung in einem solchen Mass intoxikiert gewesen, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre (S. 69 des erstinstanzlichen Urteils, pag. 790). Der Beschuldigte beging seine Tat zielgerichtet und in Kooperation mit einem Komplizen. Eine relevante kognitive Beeinträchtigung ist hierbei nicht ersichtlich.