Die Vielzahl gleichartiger Waren sollte offensichtlich nicht (nur) für den Eigenbedarf beschafft werden. Lebensnah ist davon auszugehen, dass mindestens ein Teil des Deliktsguts auch dem Wiederverkauf resp. als Tauschgegenstand hätte dienen sollen. Die Tat erfolgte somit aus rein egoistischen Gründen und ohne, dass der Beschuldigte in einer finanziellen Notlage gewesen wäre. Dies ist bei Einbruchdiebstählen jedoch nicht ungewöhnlich und daher neutral zu werten. Vermeidbarkeit Beim Beschuldigten wurde nach der Tat der Konsum von Kokain und Marihuana nachgewiesen (Kopie des Drogenschnelltests, pag.