In Anbetracht des sehr weiten Strafrahmens ist das objektive Tatverschulden jedoch insgesamt nach wie vor als leicht zu bezeichnen. 11.2 Subjektives Tatverschulden Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte beging die Tat direktvorsätzlich. Zum Motiv gab er an, es sei ihm um die Beschaffung von Tabak gegangen (vgl. pag. 129 Z. 44 ff.). Er entwendete indessen neben 59 Packungen Zigaretten auch Alkoholika und eine grosse Anzahl Desinfektionsflaschen. Die Vielzahl gleichartiger Waren sollte offensichtlich nicht (nur) für den Eigenbedarf beschafft werden.