Der Deliktsbetrag ist vorliegend im Vergleich zu demjenigen gemäss erwähntem Referenzsachverhalt um einiges tiefer. Verwerflichkeit des Handelns Im Rahmen der Bestimmung der Verwerflichkeit des Handels des Beschuldigten ist insbesondere massgeblich, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen. Die Kammer stellt fest, dass die Tat vorliegend nicht von einer besonders raffinierten Vorgehensweise zeugt. Dennoch ist verschuldenserhöhend zu gewichten, dass sie nicht spontan erfolgte, sondern geplant war.