16 Diebstahl ist mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe das abstrakt schwerste Delikt. Innerhalb der Gruppe Diebstahlsdelikte erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in Anbetracht des objektiven Deliktsbetrags den Diebstahl vom 14. April 2020 zum Nachteil der G.________ T.________ GmbH als das schwerste Delikt, sodass die hierfür nachfolgend auszufällende Strafe die Einsatzstrafe bildet (vgl. auch S. 66 f. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 787 f.).